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Verluste aus russischen Wertpapieren: Sächsisches Finanzgericht lehnt Abzug ab

Privatpersonen

Mandanteninformation Mai 2026 · Stand 28.04.2026 · 2 Min. Lesezeit

Banken bewerten russische Aktien mit 0 €, das Finanzamt erkennt den Verlust trotzdem nicht an. Ein Finanzgericht hat nun entschieden – die Revision läuft.

Auch dieses Thema hängt mit einem Krieg zusammen – nicht mit dem jüngsten Konflikt im Iran, sondern mit den Folgen des fortdauernden Krieges in und gegen die Ukraine.

Ausgangslage

Wegen der Sanktionen wurden in Russland investierte Unternehmen und deren russische Vermögenswerte teils verstaatlicht oder enteignet. Der Handel mit Wertpapieren russischer Unternehmen kam faktisch zum Erliegen. Weil die Papiere nicht mehr handelbar sind, setzen viele Banken sie inzwischen mit 0 € an oder bewerten sie gar nicht. Zudem fließen keine Dividenden mehr. Viele Anleger und ihre Berater sahen die Forderungen deshalb als uneinbringlich an und wollten einen steuerlichen Verlust geltend machen.

Die Finanzverwaltung erkennt solche Verluste aus uneinbringlichen Forderungen bislang nicht an. Nun hat sich erstmals ein Finanzgericht damit befasst.

Die Entscheidung

Das Sächsische Finanzgericht hat entschieden, dass die Verluste derzeit (noch) nicht abzugsfähig sind – entgegen der Bewertung der Banken und entgegen der bisher überwiegenden Auffassung, es handle sich jetzt um uneinbringliche Forderungen. Zur Begründung führt das Gericht an: Weder der russische Staat noch die betroffenen Unternehmen seien insolvent, und die Anteile seien weder veräußert noch eingezogen worden. Ein Veräußerungsverlust sei damit nicht entstanden.

Dass eine Veräußerung wegen der Sanktionen faktisch unmöglich ist, ließ das Gericht nicht gelten. Es sei nicht unwahrscheinlich, dass die Papiere zu einem noch unbekannten Zeitpunkt – etwa nach Kriegsende – wieder handelbar werden und womöglich auch die Dividendenzahlungen wieder einsetzen.

Revision beim Bundesfinanzhof

Wegen der Bedeutung der Entscheidung ist die Revision beim Bundesfinanzhof anhängig (Az. VIII R 5/26).

In allen vergleichbaren Fällen sollte Einspruch eingelegt und zugleich das Ruhen des Verfahrens beantragt werden. Die Kanzlei Hanke unterstützt Sie dabei gern.

Die Ausführungen sind nach bestem Wissen und Kenntnisstand verfasst. Sie sind nicht abschließend und ersetzen keine individuelle Beratung. Eine Haftung für den Inhalt kann daher nicht übernommen werden.

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