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Rettungssanitäter-Ausbildung: Keine Erstausbildung laut BFH

Familie
Privatpersonen

Mandanteninformation September 2026 · Stand 04.09.2026 · 1 Min. Lesezeit

Dreimonatige Ausbildung, staatlich anerkannter Abschluss, trotzdem keine Erstausbildung? Der BFH hat entschieden – mit Folgen für Kindergeld und den Abzug von Ausbildungskosten.

Ob die nur dreimonatige Ausbildung zum Rettungssanitäter als abgeschlossene erste Berufsausbildung zählt, war lange unklar. Der BFH hatte zuvor entschieden, dass eine abgeschlossene Berufsausbildung grundsätzlich dann vorliegt, wenn sie mit einem staatlich anerkannten Abschluss nach bestandener Prüfung endet.

Warum die Einordnung zählt

Entscheidend ist die Einstufung für zwei Fragen. Zum einen geht es darum, ob Ausbildungskosten als Werbungskosten abgezogen werden können, die sich als Verlustvortrag fortführen lassen, oder nur als Sonderausgaben, die der Höhe nach begrenzt und nicht vortragsfähig sind. Zum anderen hängt davon ab, ob für ein Kind weiterhin Kindergeld nach § 32 EStG gezahlt wird.

Beide Fragen werden rechtlich getrennt behandelt. Beim Werbungskostenabzug hatte der Gesetzgeber bereits 2015 eine Mindestdauer der Ausbildung von 12 Monaten eingeführt. Beim Kindergeld fehlt eine solche ausdrückliche Regelung.

Die Entscheidung des BFH

Der BFH betont, dass es sich um zwei verschiedene Ansprüche handelt, die der Gesetzgeber unterschiedlich ausgestaltet hat. Dennoch verlangt er auch beim Kindergeld grundsätzlich eine Ausbildungsdauer von mindestens 12 Monaten. Die Rettungssanitäter-Ausbildung gilt damit nicht als abgeschlossene erstmalige Berufsausbildung. Für die Steuerpflichtigen fällt das Ergebnis also in beiden Punkten ungünstig aus.

Aufgrund des eindeutigen Gesetzeswortlauts gilt dies außerdem für den Abzug als Sonderausgaben oder Werbungskosten. Diese „Gestaltung“ ist daher künftig nicht mehr möglich.

Haben Sie Fragen zu Kindergeld oder zum Abzug von Ausbildungskosten Ihrer Kinder, hilft Ihnen die Kanzlei Hanke gern weiter.

Die Ausführungen sind nach bestem Wissen und Kenntnisstand verfasst. Sie sind nicht abschließend und ersetzen keine individuelle Beratung. Eine Haftung für den Inhalt kann daher nicht übernommen werden.

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