Pflege-Pauschbetrag vergessen? Nach einem Urteil des FG Düsseldorf kann er auch bei bestandskräftigem Bescheid noch nachgeholt werden. Der BFH muss aber noch entscheiden, ein Antrag sichert die Frist.
Wer Angehörige unentgeltlich pflegt, hat in der Steuererklärung Anspruch auf einen Pauschbetrag. Vergessen wurde er trotzdem schnell. Das Finanzgericht Düsseldorf hat kürzlich entschieden, dass der Pflege-Pauschbetrag auch dann noch nachträglich abgezogen werden kann, wenn der Einkommensteuerbescheid schon länger bestandskräftig ist. Begrenzt wird die Änderungsmöglichkeit demnach nur durch die Festsetzungsverjährung, die in der Regel vier Jahre nach Ablauf des Jahres der Abgabe der Steuererklärung eintritt.
Was der Pflege-Pauschbetrag ist
Entstehen durch die unentgeltliche Pflege einer pflegebedürftigen Person außergewöhnliche Belastungen, kann unter bestimmten Voraussetzungen ein Pflege-Pauschbetrag geltend gemacht werden. Er ersetzt den Einzelnachweis der tatsächlichen Aufwendungen und beträgt jährlich:
- Pflegegrad 2: 600 €
- Pflegegrad 3: 1.100 €
- Pflegegrad 4: 1.800 €
Der jeweilige Pflegegrad muss durch einen entsprechenden Bescheid, etwa der Pflegekasse, nachgewiesen werden.
Der entschiedene Fall
Frau A war ab dem 01.01.2017 der Pflegegrad 2 zuerkannt worden; die Bescheide der Pflegekasse lagen vor. In ihrer Steuererklärung 2022 machte sie versehentlich keinen Pflege-Pauschbetrag geltend. Die Veranlagung erfolgte erklärungsgemäß, die Bescheide wurden bestandskräftig. Acht Monate nach Ablauf der Einspruchsfrist bemerkte Frau A den Fehler und beantragte die Änderung des Einkommensteuerbescheids. Das Finanzamt lehnte ab.
Das Finanzgericht Düsseldorf sah das anders. Es wertete den Bescheid über die Anerkennung des Pflegegrades als sogenannten Grundlagenbescheid, den das Finanzamt im Einkommensteuerbescheid umsetzen muss. Dass der Grundlagenbescheid schon Jahre vor dem Steuerbescheid erging, ändere daran nichts. Auch stehe einer Änderung nicht entgegen, dass Frau A bei Abgabe der Erklärung gar keinen Pauschbetrag beantragt hatte.
Das Verfahren ist inzwischen beim Bundesfinanzhof (BFH) anhängig, der das letzte Wort haben wird. Unabhängig vom Ausgang sollte in betroffenen Fällen schon jetzt ein Antrag auf Änderung der bestandskräftigen Steuerbescheide wegen der Berücksichtigung von Pflege-Pauschbeträgen gestellt werden. Dadurch wird der Ablauf der Festsetzungsfrist gehemmt; ohne Antrag läuft die Verjährungsfrist weiter.
Wenn Sie in Bayreuth oder Umgebung Angehörige pflegen und unsicher sind, ob Sie den Pauschbetrag in früheren Jahren berücksichtigt haben, schaut sich die Kanzlei Hanke Ihre Bescheide gern an.
Die Ausführungen sind nach bestem Wissen und Kenntnisstand verfasst. Sie sind nicht abschließend und ersetzen keine individuelle Beratung. Eine Haftung für den Inhalt kann daher nicht übernommen werden.
Fragen zu diesem Thema?
Wir beraten Sie in Bayreuth persönlich.