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Stellplatzkosten bei doppelter Haushaltsführung: zusätzlich zur 1.000-€-Grenze

Arbeitgeber
Privatpersonen

Mandanteninformation März 2026 · Stand 27.02.2026 · 2 Min. Lesezeit

Garage oder Parkplatz an der Zweitwohnung: Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass diese Kosten neben dem monatlichen Höchstbetrag von 1.000 € abziehbar sind und steuerfrei erstattet werden können.

Wer beruflich eine Zweitwohnung bezieht, etwa weil eine Stelle in Bayreuth weit vom bisherigen Wohnort entfernt liegt, kennt die Streitfrage: Welche Kosten fallen unter den monatlichen Höchstbetrag von 1.000 €, und was darf zusätzlich abgezogen oder vom Arbeitgeber erstattet werden? Gerade in Ballungsräumen, inflationsbedingt aber zunehmend auch auf dem Land, ist die Grenze oft schon durch die Kaltmiete erreicht. Arbeitgeber wie Arbeitnehmer haben deshalb ein Interesse daran, möglichst viele Posten neben dem Höchstbetrag steuerfrei zu erstatten oder zumindest als Werbungskosten anzusetzen.

Die Linie des Bundesfinanzhofs

Zu den Kosten der Möblierung und zur Zweitwohnungssteuer hat der BFH bereits entschieden; nun liegt auch ein Urteil zu den Stellplatzkosten vor, und es folgt der bisherigen Linie. Maßstab ist stets, ob die Aufwendungen für die unmittelbare Nutzung der Unterkunft anfallen oder nicht.

Wie schon bei der Möblierung, und anders als bei der Zweitwohnungssteuer, sieht der BFH den Stellplatz nicht als Aufwand für das Innehaben der Wohnung, sondern als Aufwand für das Fahrzeug. Die Kosten sind deshalb unabhängig davon, ob es sich um eine Garage oder einen Platz unter freiem Himmel handelt, zusätzlich zum Höchstbetrag von 1.000 € im Monat abziehbar. Der Arbeitgeber kann sie ebenfalls steuerfrei erstatten.

Praxishinweis: Nach den Ausführungen des BFH ist es unerheblich, ob der Stellplatz gesondert angemietet wurde oder die Stellplatzmiete im Mietvertrag über die Wohnung enthalten ist. Ebenso spielt es keine Rolle, ob der Stellplatz am oder vor dem Wohngebäude liegt oder an anderer Stelle.

Haben Sie eine Zweitwohnung und möchten wissen, wie Sie die Kosten optimal ansetzen oder erstatten lassen? Die Kanzlei Hanke berät Arbeitnehmer wie Arbeitgeber zur doppelten Haushaltsführung.

Die Ausführungen sind nach bestem Wissen und Kenntnisstand verfasst. Sie sind nicht abschließend und ersetzen keine individuelle Beratung. Eine Haftung für den Inhalt kann daher nicht übernommen werden.

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