Ein erster Entwurf zum Jahressteuergesetz 2026 liegt vor: von der Kaufpreisaufteilung bei Immobilien bis zur Verdopplung des Zinssatzes nach § 233a AO. Was bisher vorgesehen ist.
Es ist ein erster Entwurf für ein mögliches Jahressteuergesetz 2026 bekannt geworden (Stand Juni 2026). Noch ist offen, ob und in welcher Form die Vorschläge Gesetz werden. Die wichtigsten Punkte im Überblick.
Kaufpreisaufteilung bei bebauten Grundstücken
Für die Aufteilung des Kaufpreises eines bebauten Grundstücks auf Gebäude und Grund und Boden soll es erstmals eine gesetzliche Regelung geben. Maßgeblich soll zunächst sein, ob der Kaufvertrag eine Aufteilung enthält. Fehlt sie, oder verfehlt sie die tatsächlichen Wertverhältnisse grundlegend und ist wirtschaftlich nicht haltbar, soll die Finanzverwaltung die Aufteilung mit ihrer bereits bekannten Excel-Arbeitshilfe vornehmen. Wer eine andere Aufteilung für richtig hält, soll sie durch das Gutachten eines Sachverständigen belegen können, der öffentlich bestellt oder nach einer bestimmten DIN-Norm zertifiziert ist.
Grundlohn bei Sonntags-, Feiertags- und Nachtzuschlägen
Der steuerlich relevante Grundlohn soll eindeutiger bestimmt werden. Steuerfreie und pauschal besteuerte Lohnbestandteile sollen dabei außen vor bleiben. Die Obergrenze für den Grundlohn von höchstens 50 Euro bleibt nach dem Entwurf bestehen.
Neufassung der umsatzsteuerlichen Organschaft
Die umsatzsteuerliche Organschaft soll neu gefasst und dem EU-Recht angepasst werden. Ihre Wirkungen sollen nur noch eintreten, wenn gegenüber der Finanzverwaltung eine entsprechende Erklärung abgegeben wird. So sollen ungewollte Organschaften vermieden werden.
Höherer Zinssatz nach § 233a AO
Für Verzinsungszeiträume ab dem 1. Januar 2027 ist vorgesehen, den Zinssatz für Nachzahlungs- und Erstattungszinsen nach § 233a AO von 0,15 % auf 0,3 % je vollem Monat zu verdoppeln. Auf das Jahr gerechnet entspricht das einem Anstieg von 1,8 % auf 3,6 %.
KI-Systeme in der Finanzverwaltung
Erstmals sollen gesetzliche Grundlagen für das Training und den Einsatz von KI-Systemen in der Finanzverwaltung geschaffen werden. Sie sollen vor allem den Einsatz bei der Risikoauswahl und der Fallbearbeitung absichern.
Die Kanzlei Hanke verfolgt das Gesetzgebungsverfahren und berät Sie, sobald sich die Änderungen konkretisieren.
Die Ausführungen sind nach bestem Wissen und Kenntnisstand verfasst. Sie sind nicht abschließend und ersetzen keine individuelle Beratung. Eine Haftung für den Inhalt kann daher nicht übernommen werden.
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