Ein Nutzungsverbot im Anstellungsvertrag schützt nicht vor der Besteuerung: Der BFH wendet den Anscheinsbeweis für die Privatnutzung beim beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer an.
Wer als Gesellschafter-Geschäftsführer ein Fahrzeug der eigenen GmbH fährt, muss die steuerliche Behandlung der privaten Nutzung sauber klären. Ein aktuelles Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) zeigt, wie streng die Finanzverwaltung dabei vorgehen darf.
Drei Konstellationen bei der privaten Pkw-Nutzung
Nutzt ein beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer einen Pkw der GmbH auch privat, kommt es je nach Fall zu unterschiedlichen steuerlichen Folgen:
- Nutzung aufgrund des Anstellungsvertrags: Die Privatnutzung ist ein geldwerter Vorteil, der über die Lohnabrechnung zu versteuern ist, entweder nach der Fahrtenbuchmethode oder nach der 1-%-Methode.
- Nutzung aufgrund einer gesonderten Vereinbarung (z. B. Mietvertrag): Ist das vom Gesellschafter-Geschäftsführer zu zahlende Entgelt fremdüblich, ergeben sich keine weiteren steuerlichen Folgen.
- Nutzung ohne vertragliche Grundlage: Dann liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung vor. Beim Gesellschafter-Geschäftsführer führt sie zu Einkünften aus Kapitalvermögen, bei der GmbH ist insoweit kein Betriebsausgabenabzug möglich. Das Finanzamt schätzt die Höhe in der Praxis häufig nach der 1-%-Methode.
Der Fall: Vier Porsche und ein Nutzungsverbot
Der BFH hatte kürzlich zu entscheiden, was gilt, wenn der beherrschende (Allein-)Gesellschafter-Geschäftsführer eine Privatnutzung bestreitet. Die GmbH besaß vier Porsche. Drei davon standen dem Gesellschafter-Geschäftsführer A zur Verfügung, den vierten fuhr seine ebenfalls bei der GmbH angestellte Schwester B. In beiden Anstellungsverträgen war die private Nutzung der Firmenwagen untersagt. A und B gaben an, je einen der Wagen ausschließlich betrieblich genutzt zu haben. Ordnungsgemäße Fahrtenbücher gab es nicht.
Das Finanzamt hielt diese Darstellung für unglaubwürdig, konnte eine private Nutzung aber nicht beweisen. Es setzte dennoch für alle vier Fahrzeuge, auch für den von B genutzten, eine Privatnutzung an und behandelte sie als verdeckte Gewinnausschüttung. Nach allgemeiner Lebenserfahrung spreche bei beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern der Beweis des ersten Anscheins für eine tatsächliche Privatnutzung, wenn
- kein Fahrtenbuch geführt wird,
- keine organisatorischen Vorkehrungen eine Privatnutzung ausschließen und
- der Gesellschafter-Geschäftsführer oder ihm nahestehende Personen unbeschränkt auf das Fahrzeug zugreifen können.
Der BFH bestätigte diese Sicht in vollem Umfang. Allein die Vereinbarung eines privaten Nutzungsverbots verhindert demnach nicht, dass die Privatnutzung von Fahrzeugen besteuert wird, die dem beherrschenden (Allein-)Gesellschafter faktisch zur Verfügung stehen.
Was daraus folgt
- Das Urteil betraf einen Allein-Gesellschafter-Geschäftsführer. Es ist davon auszugehen, dass es auch für andere beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer gilt.
- Bei Minderheits-Gesellschafter-Geschäftsführern und Fremdgeschäftsführern führt der Anscheinsbeweis nicht dazu, dass eine Privatnutzung unterstellt wird. Hier muss die Privatnutzung vertraglich eingeräumt sein oder tatsächlich feststehen, und zwar zur Überzeugung des Gerichts.
- Das Finanzamt setzte die Privatnutzung nicht nur für das teuerste Fahrzeug an, sondern für alle Pkw, die dem Gesellschafter-Geschäftsführer und seiner Schwester zur Verfügung standen.
So lässt sich der Anscheinsbeweis entkräften
Unabhängig von einem Nutzungsverbot bestehen Möglichkeiten, eine fehlende Privatnutzung glaubhaft zu machen. Dazu gehört zunächst ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch, im Einzelfall womöglich auch ein nicht ganz ordnungsgemäßes. Daneben kann der Anscheinsbeweis wohl auch dadurch erschüttert werden, dass dem Gesellschafter-Geschäftsführer für private Fahrten ein nach Ausstattung und Gebrauchswert vergleichbarer Pkw aus dem Privatvermögen zur Verfügung steht.
Die Kanzlei Hanke unterstützt Sie gern dabei, die Nutzung von Firmenfahrzeugen in Ihrer GmbH steuerlich sauber zu regeln.
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