Wer über Airbnb vermietet, wird schnell zum Umsatzsteuer-Unternehmer. Besonders tückisch: die Vermittlungsprovision, auf die auch Kleinunternehmer 19 % Umsatzsteuer abführen müssen.
Ferienwohnungen oder einzelne Zimmer über Plattformen wie Airbnb zu vermieten, ist für viele Eigentümer und Mieter eine willkommene Einnahmequelle, vor allem dort, wo Gäste gefragt sind, etwa während der Bayreuther Festspiele. Die umsatzsteuerlichen Fallstricke werden dabei häufig übersehen.
Die Vermietung an den Gast (Ausgangsleistung)
Die Beherbergungsleistung erbringt nicht Airbnb, sondern der Vermieter selbst gegenüber dem Gast. Damit wird der Vermieter umsatzsteuerlich zum Unternehmer. Dass die Zahlung über die Plattform läuft und Airbnb eine Provision einbehält, ändert hieran nichts.
Bei der kurzfristigen Überlassung von Wohn- und Schlafräumen greift die Steuerbefreiung für die Wohnraumvermietung grundsätzlich nicht. Die Vermietung ist deshalb in der Regel umsatzsteuerpflichtig, und zwar mit 7 %.
Anders liegt es beim Kleinunternehmer: Seine Vermietungsleistung ist steuerfrei, Umsatzsteuer ist nicht abzuführen. Ob also tatsächlich Umsatzsteuer aus den Gästezahlungen ans Finanzamt fließt, hängt davon ab, ob Kleinunternehmerstatus besteht. Wer kein Kleinunternehmer ist, unterliegt der Regelbesteuerung und muss Umsatzsteuer auf die vereinnahmten Mieten abführen.
In der Regel ist kein Kleinunternehmerstatus gegeben, wenn der Vermieter bereits aus einer anderen Tätigkeit Unternehmer ist, etwa als Architekt, Ernährungsberater oder Friseursalon-Inhaber.
Die Provision an Airbnb (Eingangsleistung)
Daneben ist auch die Leistung relevant, die der Vermieter von Airbnb bezieht, nämlich die Vermittlung von Gästen. Dafür berechnet Airbnb eine Provision, die meist von einer im Ausland ansässigen Gesellschaft der Airbnb-Gruppe abgerechnet wird.
Hier kommt in der Regel das Reverse-Charge-Verfahren zum Tragen. Nicht das ausländische Unternehmen, sondern der inländische Vermieter schuldet die Umsatzsteuer auf die Vermittlungsprovision und muss sie beim deutschen Finanzamt anmelden.
Ist der Vermieter Regelbesteuerer und zum Vorsteuerabzug berechtigt, kann er die so geschuldete Umsatzsteuer grundsätzlich zugleich als Vorsteuer abziehen. Unterm Strich entsteht dann aus dem Bezug der Airbnb-Leistung keine Zahllast gegenüber dem Finanzamt.
Kleinunternehmern fehlt diese Möglichkeit regelmäßig, weil sie keinen entsprechenden Vorsteuerabzug haben. Sie müssen auf die von Airbnb berechnete Provision 19 % Umsatzsteuer abführen.
Damit korrekt abgerechnet wird und keine Doppelbelastung entsteht, muss sich der Vermieter bei Airbnb als Unternehmer registrieren und eine gültige Umsatzsteuer-Identifikationsnummer hinterlegen. Airbnb kann dann ohne ausländische Umsatzsteuer abrechnen. Andernfalls drohen fehlerhafte Rechnungen und steuerliche Nachteile.
Plattformen wie Airbnb müssen seit einigen Jahren bestimmte Umsätze an die Finanzverwaltung melden, das Entdeckungsrisiko ist deshalb deutlich gestiegen. Lassen Sie die umsatzsteuerlichen Folgen frühzeitig prüfen. Besonders häufig übersehen wird das Reverse-Charge-Verfahren bei der Vermittlungsprovision, auch bei Kleinunternehmern, was zu unerwarteten Steuernachforderungen führen kann. Die Kanzlei Hanke hilft Ihnen bei der Einordnung.
Die Ausführungen sind nach bestem Wissen und Kenntnisstand verfasst. Sie sind nicht abschließend und ersetzen keine individuelle Beratung. Eine Haftung für den Inhalt kann daher nicht übernommen werden.
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