Wer Privatgeld aufs Geschäftskonto einzahlt, muss die Herkunft belegen können. Sonst kann das Finanzamt den Betrag als Betriebseinnahme behandeln. Ein Urteil zeigt, worauf es ankommt.
Zahlen Sie privates Geld auf ein betriebliches Konto ein, sollten Sie die Herkunft sorgfältig belegen. Gelingt das nicht nachvollziehbar, kann das Finanzamt die Beträge als steuerpflichtige Betriebseinnahmen ansehen. Für Selbstständige und Gewerbetreibende in Bayreuth und anderswo ist das ein praxisrelevantes Thema.
Das FG Niedersachsen hat das aktuell bekräftigt: Kann ein Steuerpflichtiger die Herkunft von Geldbeträgen nicht nachvollziehbar erklären und belegen, darf die Finanzverwaltung von Betriebseinnahmen ausgehen.
Der Fall
Ein Unternehmer betrieb eine Werkstatt für die Reparatur von Maschinen. Auf seinen Geschäftskonten gingen mehrere Bareinzahlungen und weitere Zahlungen ein, etwa über Paypal. Er erklärte sie nicht als Betriebseinnahmen, sondern als Privateinlagen.
In einer Betriebsprüfung ließ sich die private Herkunft der Gelder teilweise nicht eindeutig klären. Der Unternehmer verwies auf private Mittel seiner Ehefrau, auf eine rund sechs Jahre zurückliegende Erbschaft sowie auf private Verkäufe einer CNC-Fräse und zweier Drehmaschinen. Das Gericht ließ sich von diesen Nachweisen nicht überzeugen.
Was das Gericht entschied
Die Richter folgten dem Finanzamt. Zwar stellen private Einlagen grundsätzlich keine Betriebseinnahmen dar. Wer aber private Mittel in den Betrieb einbringt, verknüpft damit selbst private Vermögensverhältnisse mit der betrieblichen Sphäre. Für ihn besteht dann eine sogenannte „Dokumentationsobliegenheit“. Fehlt eine ausreichende Dokumentation und lässt sich die Herkunft nicht aufklären, darf das Finanzamt die Beträge schätzen und dem Gewinn hinzurechnen.
Praxishinweise
- Bargeldbewegungen sind besonders heikel. Wer angibt, über längere Zeit private Barreserven angespart und später auf das Geschäftskonto eingezahlt zu haben, kann das oft nur schwer belegen, da Kontoauszüge, Verträge oder andere Unterlagen meist fehlen.
- Auch private Verkäufe sollten klar dokumentiert sein. Zusätzlich gilt: Geschäftstypische Vorgänge sind grundsätzlich dem Gewerbebetrieb zuzurechnen. Deshalb wurde im Urteilsfall der Verkauf der CNC-Fräse und der Drehmaschinen dem betrieblichen Bereich zugeordnet, nicht als privater Verkauf gewertet.
Private Einlagen sollten möglichst per Überweisung erfolgen. Bei Bareinzahlungen empfiehlt sich ein kurzer Vermerk zu Betrag, Datum und Herkunft, direkt bei der Einzahlung. Bewahren Sie zudem Kontoauszüge, Darlehensvereinbarungen oder Verkaufsnachweise auf. Eine saubere Trennung von privaten und betrieblichen Zahlungen erspart Diskussionen bei einer späteren Betriebsprüfung. Die Kanzlei Hanke unterstützt Sie gern bei einer belastbaren Dokumentation.
Die Ausführungen sind nach bestem Wissen und Kenntnisstand verfasst. Sie sind nicht abschließend und ersetzen keine individuelle Beratung. Eine Haftung für den Inhalt kann daher nicht übernommen werden.
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