Für den 12. und 13. Oktober 2026 hat das Bundesverfassungsgericht die Verhandlung über die Verschonung von Betriebsvermögen angesetzt. Wann mit Klarheit zu rechnen ist und was Familienunternehmen beachten sollten.
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat für den 12. und 13. Oktober 2026 die mündliche Verhandlung in zwei Verfahren zur Erbschaftsteuer angesetzt (Stand dieses Beitrags: 04.09.2026). Im Mittelpunkt steht die Frage, ob die derzeitigen Begünstigungen bei der Übertragung von Betriebsvermögen verfassungsgemäß sind.
Das geltende Recht sieht hier mehrere Vergünstigungen vor. Sie reichen von einer weitgehenden Steuerfreistellung bis hin zu einem vollständigen Erlass der Steuer, und zwar bei sehr großen Erwerben, wenn der Erwerber nachweist, die Steuer nicht aus verfügbarem Vermögen zahlen zu können. Für den Erwerb sonstigen Vermögens, besonders von Privatvermögen, gibt es dagegen keine vergleichbaren Vergünstigungen.
Zu klären ist, ob diese unterschiedliche Behandlung mit dem verfassungsrechtlichen Gleichheitsgrundsatz vereinbar ist.
Was jetzt zu erwarten ist
Mit der mündlichen Verhandlung ist noch keine Entscheidung gefallen. Ob noch in diesem Jahr ein Urteil verkündet wird, ist ungewiss. Sollte das BVerfG die aktuellen Regeln für mit dem Grundgesetz unvereinbar halten, dürfte es dem Gesetzgeber aller Wahrscheinlichkeit nach eine angemessene Frist zur Überarbeitung einräumen. In diese Richtung weisen auch Äußerungen des Finanzministers Lars Klingbeil, der bereits jetzt von einem „politischen Zeitfenster“ für eine Überarbeitung des Erbschaft- und Schenkungsteuerrechts spricht.
Wie eine Neuregelung konkret aussehen würde, ist völlig offen. Wahrscheinlich ist aber eine Änderung zumindest bei der Übertragung großer Unternehmensvermögen. Über die weitere Entwicklung halten wir Sie im Mandanteninformationsbrief auf dem Laufenden. Wenn Sie in Bayreuth und Umgebung eine Unternehmensnachfolge oder Schenkung planen, spricht die Kanzlei Hanke gern mit Ihnen darüber.
Die Ausführungen sind nach bestem Wissen und Kenntnisstand verfasst. Sie sind nicht abschließend und ersetzen keine individuelle Beratung. Eine Haftung für den Inhalt kann daher nicht übernommen werden.
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