Ein Osterei in Höhe von 20.000 € blieb nicht steuerfrei: Das FG Rheinland-Pfalz zieht die Grenze für übliche Gelegenheitsgeschenke eng. Der BFH wird sich wohl noch damit befassen.
Zu Ostern gibt es in vielen Familien in Bayreuth und anderswo Kleinigkeiten, manchmal auch mehr. Übliche Gelegenheitsgeschenke sind von der Schenkungsteuer befreit. Wo die Grenze liegt, hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz kürzlich an einem Fall mit einem Geldgeschenk von 20.000 € zu Ostern geklärt: Es handelt sich nicht um ein steuerfreies „übliches Gelegenheitsgeschenk“.
Der Fall
Ein sehr vermögender Vater mit einem Vermögen von rund 30 Mio. € hatte seinem erwachsenen Sohn über mehrere Jahre immer wieder hohe Geldbeträge geschenkt, sodass der maßgebliche Freibetrag von 400.000 € verbraucht war. In einem Jahr kamen zu Ostern weitere 20.000 € hinzu. Das Finanzamt erkannte darin kein steuerfreies übliches Gelegenheitsgeschenk und setzte Schenkungsteuer fest. Der Sohn klagte.
Seine Argumentation: Angesichts der Vermögens- und Lebensverhältnisse des Vaters halte sich das Geschenk noch im Rahmen. Eine feste absolute oder relative Wertgrenze gebe es nicht; entscheidend seien die Umstände des Einzelfalls, etwa der Geldwert, der Anlass und die Leistungsfähigkeit des Schenkers.
Die Entscheidung
Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz folgte dem nicht. Es räumte ein, dass Ostern grundsätzlich ein Anlass für ein Gelegenheitsgeschenk sein kann. Die Steuerbefreiung gilt aber nur für Zuwendungen, die nach allgemeiner Verkehrsanschauung üblich sind. Maßgeblich seien weder die individuelle Vermögenslage des Schenkers noch die Gewohnheiten bestimmter Bevölkerungskreise.
20.000 € übersteigen nach Auffassung des Gerichts deutlich, was zu einem Anlass wie Ostern üblicherweise geschenkt wird. Es orientierte sich für Ostern eher an einer Üblichkeitsgrenze von 800 €. Andernfalls würden wohlhabende Familien gegenüber weniger vermögenden Steuerpflichtigen ungerechtfertigt bevorzugt.
Was das für die Praxis bedeutet
Das Gericht hat die Revision zugelassen, sodass sich voraussichtlich der Bundesfinanzhof mit dem Maßstab für die „Üblichkeit“ befassen wird. Unabhängig vom Ausgang zeigt das Urteil, dass bei größeren Geldgeschenken zu jährlich wiederkehrenden Anlässen wie Weihnachten, Ostern oder Geburtstag Vorsicht geboten ist. Etwas mehr Spielraum besteht bei persönlichen Anlässen, zum Beispiel bei Volljährigkeit, Abitur, bestandener Abschlussprüfung, Hochzeit oder einem runden Geburtstag.
Wer größere Zuwendungen innerhalb der Familie plant, kann sich vorab von der Kanzlei Hanke beraten lassen.
Die Ausführungen sind nach bestem Wissen und Kenntnisstand verfasst. Sie sind nicht abschließend und ersetzen keine individuelle Beratung. Eine Haftung für den Inhalt kann daher nicht übernommen werden.
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