Ein Gesetz zur Modernisierung des Steuerberatungsrechts bringt auch steuerliche Neuerungen: höherer Mindesthebesatz bei der Gewerbesteuer und Entschärfung bei der Grunderwerbsteuer.
Geplant ist ein Neuntes Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes. Im Kern soll es das Recht der Steuerberatung selbst modernisieren, zum Beispiel durch folgende Punkte:
- erweiterte Befugnisse der Lohnsteuerhilfevereine,
- eine Neuregelung der beschränkten Hilfeleistung in Steuersachen – künftig sollen etwa Energieberater auch auf steuerrechtliche Fragen eingehen dürfen,
- mehr unentgeltliche Hilfeleistung, etwa durch die Zulassung sogenannter „Tax Law Clinics“ an Hochschulen.
Daneben enthält das Gesetz unmittelbare steuerliche Änderungen, vor allem bei der Gewerbesteuer und der Grunderwerbsteuer.
Gewerbesteuer: Mindesthebesatz steigt auf 280 %
Um (Schein-)Sitzverlegungen von Unternehmen zu bremsen, soll der Mindesthebesatz bei der Gewerbesteuer ab dem Erhebungszeitraum 2027 von 200 auf 280 % angehoben werden. Sogenannte Gewerbesteuer-Oasen sollen dadurch weniger attraktiv werden. Allerdings dürfte auch ein Mindesthebesatz von 280 % eine tatsächliche Verlagerung des Unternehmenssitzes in Gemeinden mit niedrigen Hebesätzen nicht von vornherein unattraktiv machen.
Grunderwerbsteuer: Entschärfung der Signing-Closing-Falle
Stark gestiegene Grundstückspreise und höhere Steuersätze in vielen Bundesländern haben die Grunderwerbsteuer in der Praxis zum echten „Deal-Breaker“ gemacht. Hinzu kommt ein kaum durchschaubares Geflecht von Vorschriften, das bei Immobiliengeschäften zu beachten ist.
Ein besonderes Problem tritt beim Wechsel im Gesellschafterkreis grundbesitzender Gesellschaften auf: Fallen Verpflichtungsgeschäft (Unterzeichnung des notariellen Vertrags, „Signing“) und Verfügungsgeschäft (Abtretung der Geschäftsanteile, „Closing“) zeitlich auseinander, kann derselbe Vorgang zweimal besteuert werden. Obwohl es sich um einen einzigen Lebenssachverhalt handelt, werden zwei grunderwerbsteuerliche Tatbestände erfüllt, und die Finanzämter dürfen die Steuer zweimal erheben. Die Doppelbesteuerung lässt sich zwar vermeiden, verlangt in der Praxis aber eine sehr sorgfältige Kontrolle der Abläufe und die Einhaltung sämtlicher strenger Anzeigepflichten.
Der Gesetzgeber will nun die zweifache Tatbestandserfüllung gesetzlich ausschließen. Die Neuregelung soll jedoch erst für Anteilsübertragungen ab Verkündung des Gesetzes gelten. Bei aktuellen Übertragungen besteht das Risiko also fort. Die Falle kann bei Anteilen an grundbesitzenden Gesellschaften zuschnappen – gleich ob Personen- oder Kapitalgesellschaft.
Planen Sie eine solche Übertragung, sprechen Sie uns rechtzeitig an. Wir begleiten den Vorgang, damit steuerliche Risiken vermieden werden.
Dauerhafte Geltung von § 24 GrEStG
§ 24 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) wurde durch die Reform des Personengesellschaftsrechts zum Jahr 2024 nötig. Die Vorschrift stellt derzeit sicher, dass Übertragungen auf eine Personengesellschaft durch ihre Gesellschafter – und umgekehrt – in Höhe der Beteiligungsquote keine Grunderwerbsteuer auslösen.
Die Regelung ist jedoch befristet und läuft zum 31. Dezember dieses Jahres aus. Der Wechsel einer Ehegatten-Miteigentümergemeinschaft in die Rechtsform einer eingetragenen GbR ließe sich dann ab 2027 nicht mehr steuerneutral durchführen. Dieses Szenario soll durch eine nachträglich unbefristete Geltung des § 24 GrEStG beseitigt werden – man fragt sich: Warum nicht gleich so?
Der Bundestag hat das Gesetz am 24. April 2026 angenommen. Der Bundesrat muss noch zustimmen.
Die Ausführungen sind nach bestem Wissen und Kenntnisstand verfasst. Sie sind nicht abschließend und ersetzen keine individuelle Beratung. Eine Haftung für den Inhalt kann daher nicht übernommen werden.
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