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Investitionsabzugsbetrag: Für die 200.000-€-Grenze zählt der steuerliche Gewinn

Unternehmen

Mandanteninformation Mai 2026 · Stand 28.04.2026 · 2 Min. Lesezeit

Der BFH hat entschieden, welcher Gewinn für den Investitionsabzugsbetrag zählt: der steuerliche, nicht der Bilanzgewinn. Für viele Mittelständler wird es damit enger.

Planen Sie, in Ihrem Betrieb bewegliche Wirtschaftsgüter anzuschaffen, kann der Investitionsabzugsbetrag (IAB) die Steuerlast schon vorab senken. Eine aktuelle BFH-Entscheidung zeigt, wann dieser Vorteil entfällt.

Was der IAB leistet

Nach § 7g Einkommensteuergesetz (EStG) können Steuerpflichtige für die künftige Anschaffung oder Herstellung abnutzbarer beweglicher Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens bis zu 50 % der voraussichtlichen Kosten gewinnmindernd abziehen. Das ist der Investitionsabzugsbetrag.

Das Privileg soll nur kleinen und mittleren Betrieben zugutekommen. Deshalb darf der IAB nur genutzt werden, wenn der Gewinn des Betriebs in dem Wirtschaftsjahr, in dem der Abzug erfolgt, 200.000 € nicht überschreitet.

Welcher Gewinn zählt?

Strittig war, auf welche Größe die Gewinngrenze abstellt: auf den steuerlichen Gewinn (so die Finanzverwaltung) oder auf den bilanziellen Gewinn (so zum Beispiel das FG Baden-Württemberg). Besonders bei Gewerbebetrieben macht das einen Unterschied: Den Bilanzgewinn mindert eine Rückstellung für die Gewerbesteuer. Für den steuerlichen Gewinn wird diese Rückstellung dagegen als nicht abzugsfähige Betriebsausgabe wieder hinzugerechnet.

Der X. Senat des Bundesfinanzhofs hat ganz aktuell die Auffassung der Finanzverwaltung bestätigt: Maßgebend für die Gewinngrenze des § 7g EStG ist der steuerliche Gewinn, also der Gewinn nach außerbilanziellen Korrekturen. Für viele mittelständische Unternehmen dürfte der IAB damit weiter eingeschränkt bleiben.

Ein Funken Hoffnung

Dieselbe Rechtsfrage liegt noch dem III. Senat des BFH zur Entscheidung vor. Käme dieser zu einem anderen Ergebnis, müsste der „Große Senat“ des BFH angerufen werden und gewissermaßen als Schiedsrichter entscheiden – die Uhren würden dann wieder zurückgedreht. In der Praxis kommt eine solche Anrufung allerdings nur sehr selten vor.

Wir halten Sie über die weitere Entwicklung auf dem Laufenden. Ob und wie Sie den IAB für Ihre geplanten Investitionen nutzen können, besprechen wir gern mit Ihnen.

Die Ausführungen sind nach bestem Wissen und Kenntnisstand verfasst. Sie sind nicht abschließend und ersetzen keine individuelle Beratung. Eine Haftung für den Inhalt kann daher nicht übernommen werden.

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