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Homeoffice als Betriebsstätte: Neue OECD-Kriterien für Arbeitgeber im Ausland

Unternehmen
Arbeitgeber

Mandanteninformation Mai 2026 · Stand 28.04.2026 · 4 Min. Lesezeit

Arbeitet ein Mitarbeiter im Ausland von zu Hause, droht dem Arbeitgeber dort eine Betriebsstätte. Die OECD hat dafür neue, einheitliche Prüfschritte formuliert.

Remote Work über Landesgrenzen hinweg wirft steuerliche Fragen auf, die auch Unternehmen in Oberfranken betreffen können, sobald Beschäftigte im Ausland von zu Hause arbeiten. Hier der aktuelle Stand zur Homeoffice-Betriebsstätte.

Das bisherige Problem

Nach Ansicht der deutschen Finanzverwaltung begründet die Tätigkeit eines Arbeitnehmers im häuslichen Homeoffice in der Regel keine Betriebsstätte des Arbeitgebers, weil dieser typischerweise keine ausreichende Verfügungsmacht über die privaten Räume des Arbeitnehmers hat. Dieses Verständnis legte sie bisher sowohl bei der Auslegung des nationalen Rechts (§ 12 AO) als auch der Doppelbesteuerungsabkommen (Art. 5 OECD-MA) zugrunde. Eine Homeoffice-Betriebsstätte scheiterte daher – im Inbound-Fall (Arbeitnehmer arbeitet im Homeoffice in Deutschland) wie im Outbound-Fall (Arbeitnehmer arbeitet im Homeoffice im Ausland) – regelmäßig an der fehlenden Verfügungsmacht.

Ausländische Steuerverwaltungen gewichten die Verfügungsmacht meist deutlich geringer. So kann ein deutscher Arbeitgeber unter bestimmten Voraussetzungen etwa in Österreich eine Betriebsstätte begründen, wenn dort ein Arbeitnehmer im Homeoffice tätig wird.

Die Folge sind Doppelbesteuerungen: Der ausländische Staat will der dortigen Betriebsstätte einen Gewinnanteil zuordnen und besteuern, während es aus deutscher Sicht keine Betriebsstätte gibt, der ein Gewinnanteil zugeordnet werden könnte. Oft bleibt dann nur ein zeit- und kostenintensives Verständigungsverfahren.

Neue Kriterien der OECD

Ende des vergangenen Jahres haben sich die OECD-Staaten in der fortentwickelten Kommentierung zu Art. 5 OECD-MA auf einheitliche Kriterien verständigt. Die OECD betont mehrfach, dass diese nicht starr und ausnahmslos gelten; im Einzelfall sind Abweichungen möglich. In der Praxis wird dennoch erwartet, dass sich in vielen Fällen nun in beiden Vertragsstaaten einheitlich beurteilen lässt, ob eine Homeoffice-Betriebsstätte im Sinne des Abkommens vorliegt.

Erster Prüfschritt: Hat der Arbeitnehmer weniger als 50 % seiner gesamten Arbeitszeit im Homeoffice gearbeitet, liegt regelmäßig keine Homeoffice-Betriebsstätte vor.

Zweiter Prüfschritt: Wird die 50-%-Grenze nicht unterschritten, ist zu fragen, ob es einen geschäftlichen Grund für die Nutzung des Homeoffice gibt. Das ist der Fall, wenn die physische Anwesenheit der Person in diesem Staat die Geschäftstätigkeit des Unternehmens selbst erleichtert, zum Beispiel wenn

  • Kunden- oder Lieferantenbeziehungen gepflegt oder angebahnt werden (insbesondere durch persönliche Treffen),
  • eine zeitnahe Kommunikation mit Kunden oder Lieferanten in anderen Zeitzonen sichergestellt wird (z. B. Support-Service),
  • auf spezifisches, für die Geschäftstätigkeit relevantes Fachwissen oder sonstige Ressourcen vor Ort zugegriffen wird (z. B. Zusammenarbeit mit einer Universität vor Ort) oder
  • Dienstleistungen mit physischer Anwesenheit gegenüber im Homeoffice-Staat ansässigen Kunden erbracht werden.

Fehlt ein sachlicher Zusammenhang zwischen der Anwesenheit des Arbeitnehmers in der Wohnung und der unternehmerischen Tätigkeit, liegt kein geschäftlicher Grund vor. Das Homeoffice wird dann – obwohl die Arbeit überwiegend dort stattfindet (erster Prüfschritt) – nicht zur Betriebsstätte des Arbeitgebers. Das gilt insbesondere, wenn keine der genannten Situationen vorliegt und der Arbeitgeber das Homeoffice nur gestattet,

  • weil er den Arbeitnehmer sonst nicht hätte gewinnen oder halten können oder
  • weil allein Kosten durch eingesparte Büroflächen im Vordergrund standen.

Umsetzung durch die deutsche Finanzverwaltung

Die deutsche Finanzverwaltung wird die neuen Prüfkriterien voraussichtlich auch praktisch anwenden. Das ergibt sich jedenfalls aus einem aktuellen BMF-Schreiben, das bislang aber nur als Entwurf vorliegt. In vielen Outbound-Fällen mit Homeoffice-Tätigkeit im Ausland dürften sich damit einvernehmliche Lösungen finden lassen.

Beispiel

Die A-GmbH beschäftigt im OECD-Ausland einen Mitarbeiter, der überwiegend im Homeoffice arbeitet. Er betreut die Lieferanten im Homeoffice-Staat unter anderem durch regelmäßige persönliche Treffen.

Lösung: Die deutsche Finanzverwaltung hat in solchen Konstellationen bisher eine ausländische Betriebsstätte verneint. Nach den neuen Prüfkriterien würde sie nun eine Betriebsstätte im Homeoffice bejahen: Die 50-%-Schwelle ist überschritten, und es gibt einen geschäftlichen Grund für die Arbeit im Homeoffice.

Im Inbound-Fall ändert sich durch die neue OECD-Auffassung nichts. Entscheidend ist hier zunächst, ob nach nationalem Recht (§ 12 AO) eine Betriebsstätte vorliegt; das Doppelbesteuerungsabkommen wirkt gegebenenfalls nur begrenzend. Beim nationalen Betriebsstättenbegriff hält die Finanzverwaltung unverändert am Erfordernis der Verfügungsmacht fest, die in Homeoffice-Fällen regelmäßig fehlt.

Sonderfälle

Die neuen Kriterien gelten nicht ausnahmslos. Für Arbeitnehmer mit Leitungsfunktion (insbesondere Geschäftsführer) und für Vertriebsmitarbeiter mit Abschlussvollmacht im Homeoffice gelten die Ausführungen nicht oder nur eingeschränkt.

Haben Sie Mitarbeiter im Ausland im Homeoffice? Die Kanzlei Hanke hilft Ihnen, das Betriebsstättenrisiko einzuordnen.

Die Ausführungen sind nach bestem Wissen und Kenntnisstand verfasst. Sie sind nicht abschließend und ersetzen keine individuelle Beratung. Eine Haftung für den Inhalt kann daher nicht übernommen werden.

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