Der Bundesfinanzhof hat das Bundesmodell der Grundsteuer in drei Entscheidungen gebilligt. Bei erheblicher Überbewertung bleibt aber der Nachweis eines niedrigeren Werts möglich.
Die Grundsteuer trifft jeden Grundstückseigentümer, auch in Bayreuth und Oberfranken. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun in drei aktuellen Entscheidungen die neue Grundsteuer nach dem sogenannten Bundesmodell für verfassungsgemäß erklärt. Dieses Modell gilt in elf Bundesländern; in der Mehrzahl der Länder dürfte damit zunächst Klarheit herrschen, auch wenn die Kläger bereits angekündigt haben, Verfassungsbeschwerde einzulegen.
Kein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz
Nach Ansicht des BFH ist die Neuregelung formell und materiell mit dem Grundgesetz vereinbar. Auch der Gleichheitssatz sei nicht verletzt: Für ein Massenverfahren mit mehreren Millionen Grundstücken durfte der Gesetzgeber typisierende und pauschalierende Regeln schaffen. Absolute Einzelfallgenauigkeit verlangt die Verfassung nicht.
Wohnimmobilien wie Einfamilienhäuser, Eigentumswohnungen und Mietwohngrundstücke werden im pauschalierten Ertragswertverfahren bewertet. Der BFH hält dieses Verfahren für geeignet, im Durchschnitt einen realitätsgerechten Grundstückswert abzubilden. Dass einzelne Objekte vom tatsächlichen Marktwert abweichen können, sei hinzunehmen.
Unbedenklich ist aus Sicht des BFH auch, dass das Verfahren auf Bodenrichtwerte (Durchschnittswerte in bestimmten Zonen) und gesetzlich festgelegte pauschale Nettokaltmieten je Quadratmeter zurückgreift. Zwar werde bei der Wertermittlung nicht nach einzelnen Stadtteilen unterschieden, es gebe aber Staffelungen nach Bundesländern und nach den Mietniveaustufen der Gemeinden. Unterschiede in der Lage wirkten sich zudem über die Bodenrichtwerte aus.
Abweichung im Ausnahmefall möglich
Der BFH stellt zugleich klar: Liegt im Einzelfall eine erhebliche Überbewertung vor, kann ein niedrigerer gemeiner Wert nachgewiesen werden. Als Nachweis kommen vor allem ein qualifiziertes Sachverständigengutachten oder ein zeitnaher Kaufpreis in Betracht. Diese Möglichkeit sieht der BFH als ausreichendes Korrektiv für atypische Ausnahmefälle.
Ob sich für Ihr Grundstück ein solcher Nachweis lohnt, besprechen wir bei der Kanzlei Hanke gern mit Ihnen.
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