Wer regelmäßig zu pflegebedürftigen Eltern fährt, möchte die Kosten absetzen. Das Finanzgericht Münster hat das abgelehnt, selbst bei einer schwerstbehinderten Mutter in 150 km Entfernung.
Mit der älter werdenden Gesellschaft gibt es in fast jeder Familie Angehörige, die Pflege brauchen. Solange sie in den eigenen vier Wänden leben, fahren Kinder und Verwandte regelmäßig hin und helfen im Alltag. Kann man die Kosten für diese Fahrten als außergewöhnliche Belastung absetzen?
Voraussetzung: Zwangsläufigkeit
Außergewöhnliche Belastungen sind nur abziehbar, wenn sie zwangsläufig entstehen. Man darf sich ihnen also aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen können.
Das Urteil des Finanzgerichts Münster
Im entschiedenen Fall ging es um eine 92-jährige Mutter mit einem Grad der Behinderung von 100, den Merkzeichen aG und B, Demenz und Pflegegrad 3. Selbst hier sah das Gericht die Fahrtkosten der Kinder nicht als zwangsläufig an. Es sei sittlich nicht zu beanstanden, wenn fremde Dritte die Pflege übernehmen. Auch der verständliche Wunsch der Mutter, von der eigenen Familie unterstützt zu werden, änderte daran nichts.
Die Kläger wohnten 150 km von der Mutter entfernt. Gerade die Entfernung war für das Gericht ein wichtiger Grund, die Zwangsläufigkeit zu verneinen. Ob bei einer kürzeren Strecke anders zu entscheiden wäre, hat es trotz Nachfrage bewusst offengelassen.
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