Wer Bauleistungen bezieht, muss 15 % einbehalten und abführen. Der BFH hat nun klargestellt, dass Arbeiten an Betriebsvorrichtungen nicht automatisch dazugehören.
Für Unternehmen im Raum Bayreuth, die Handwerks- und Bauleistungen einkaufen, ist die Bauabzugsteuer ein häufiger Haftungsfall. Ein aktuelles Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) schafft nun Klarheit für Arbeiten an Betriebsvorrichtungen.
Grundregeln der Bauabzugsteuer
Bezieht ein Unternehmer eine Bauleistung, muss er als Leistungsempfänger 15 % des Rechnungsbetrags einbehalten und an das Finanzamt abführen. Unterlässt er den Abzug, haftet er für die Steuer.
Ausnahmsweise darf der Abzug unterbleiben, wenn
- der Auftragnehmer eine Freistellungsbescheinigung des Finanzamts vorlegt oder
- der Rechnungsbetrag im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich 5.000 € nicht übersteigt. Dabei werden alle Bauleistungen desselben Bauunternehmers für denselben Leistungsempfänger zusammengerechnet.
Erbringt der Unternehmer ausschließlich umsatzsteuerfreie Vermietungsumsätze, steigt die Freigrenze von 5.000 € auf 15.000 €. Vermietet der Leistungsempfänger nicht mehr als zwei Wohnungen, entfällt der Steuerabzug für Bauleistungen an diesen Wohnungen unabhängig von den genannten Freigrenzen.
Was zählt als Bauleistung?
Bauleistungen sind alle Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen. Der Begriff des Bauwerks ist weit zu verstehen: Er beschränkt sich weder auf Gebäude noch allgemein auf unbewegliche Wirtschaftsgüter. Auch Scheinbestandteile und Betriebsvorrichtungen können darunter fallen. Beispiele für Bauleistungen:
- Einbau von Fenstern und Türen
- Einbau von Heizungsanlagen
- Einbau von Ladeneinbauten
- Dachbegrünung eines Bauwerks
- Installation einer Photovoltaikanlage
Der Streitfall: ein „Bauwerk im Bauwerk“?
Scheinbestandteile und Betriebsvorrichtungen können sich auch innerhalb eines Gebäudes befinden. Deshalb war lange umstritten, ob es ein „Bauwerk im Bauwerk“ geben kann. Im entschiedenen Fall ging es um Roboter, Schaltschränke und Bedienpulte an Fertigungsstraßen in Werkhallen der Automobilindustrie.
Die Klägerin hatte eine Spezialfirma mit Arbeiten an diesen Anlagen beauftragt; unter anderem wurden Roboter per Kabel untereinander sowie mit Schaltschränken und Bedienpulten verbunden. Eine Freistellungsbescheinigung lag nicht vor. Das Finanzamt nahm Bauleistungen an und nahm die Klägerin wegen nicht einbehaltener Bauabzugsteuer in Haftung. Dagegen wehrte sie sich.
Die Entscheidung des BFH
In seinem kürzlich veröffentlichten Urteil widersprach der BFH der Finanzverwaltung. Er bestätigte zwar, dass auch Betriebsvorrichtungen Bauwerke sein können und dass unter besonderen Umständen ein „Bauwerk im Bauwerk“ möglich ist. Die dafür nötigen Voraussetzungen sah er hier aber nicht erfüllt. Nicht jedes aus Einzelteilen zusammengebaute und durch sein Eigengewicht auf dem Boden ruhende „Werk“ sei ohne Weiteres ein Bauwerk. Erforderlich sei ein Bezug zum Baugewerbe, der nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen sei.
Anhaltspunkte für diesen Bezug können sich unter anderem aus der Baubetriebe-Verordnung und aus der Klassifikation der Wirtschaftszweige ergeben. Bei den Verkabelungsarbeiten an den Fertigungsstraßen in Werkhallen der Automobilindustrie fehlte nach Ansicht der Richter der notwendige Bauwerksbezug. Es lagen daher keine Bauleistungen vor, die zum Steuerabzug verpflichten.
Fazit
Arbeiten an Betriebsvorrichtungen sind nicht immer Bauleistungen im Sinne der Bauabzugsteuer. Maßgeblich ist im Einzelfall, ob ein Bezug zum Baugewerbe besteht; Baubetriebe-Verordnung und Wirtschaftszweigklassifikation liefern dafür wertvolle Hinweise.
Sind Sie unsicher, ob bei einem Auftrag Bauabzugsteuer einzubehalten ist? Die Kanzlei Hanke prüft das gern vorab mit Ihnen.
Die Ausführungen sind nach bestem Wissen und Kenntnisstand verfasst. Sie sind nicht abschließend und ersetzen keine individuelle Beratung. Eine Haftung für den Inhalt kann daher nicht übernommen werden.
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