Belege einmal im Jahr abgeben reicht beim Arbeitszimmer womöglich nicht mehr: Der BFH verlangt eine zeitnahe Erfassung. Ein Praxistipp hilft, den Betriebsausgabenabzug zu sichern.
Für die Abzugsfähigkeit des Arbeitszimmers gibt es neue Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH). Sie knüpft den Abzug an Anforderungen, die so im Gesetz nicht stehen.
Was neu verlangt wird
Das Gesetz verlangt, die Aufwendungen für ein Arbeitszimmer einzeln und getrennt von den übrigen Betriebsausgaben aufzuzeichnen. Hinzugekommen ist nun die Anforderung, sie außerdem zeitnah zu erfassen. Geschieht das nicht, wird der Betriebsausgabenabzug versagt.
Warum das viele betrifft
Das bisher übliche Vorgehen, dem Steuerberater die Belege einmal im Jahr gesammelt für die Einkommensteuererklärung zu geben, genügt damit nicht mehr. Es kann zum Verlust des Betriebsausgabenabzugs führen. Auch wer die Belege monatlich liefert, stößt auf Probleme bei Ausgaben, die nur jährlich oder etwa quartalsweise anfallen, denn auch diese müssten theoretisch monatlich aufgezeichnet und gebucht werden.
Praxistipp: Erfassen und verbuchen Sie regelmäßig wiederkehrende Jahresausgaben schon im Laufe des Jahres mit monatlichen Pauschalen auf Basis der Vorjahreswerte. So bieten Sie keine Angriffsfläche für die neue Rechtsprechung.
Wie geht es weiter?
Ob die Finanzverwaltung die neue Rechtsprechung wieder abmildert, ist derzeit nicht absehbar. Fest steht aber, dass die Regelung praxisfern ist und sich nur mit erhöhtem Verwaltungsaufwand umsetzen lässt. Eine Gesetzesänderung liegt daher durchaus im Bereich des Möglichen.
Die Kanzlei Hanke zeigt Ihnen gern, wie Sie Belege und Buchungen so organisieren, dass der Abzug für Ihr Arbeitszimmer gesichert bleibt.
Die Ausführungen sind nach bestem Wissen und Kenntnisstand verfasst. Sie sind nicht abschließend und ersetzen keine individuelle Beratung. Eine Haftung für den Inhalt kann daher nicht übernommen werden.
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