Wer Depots bei mehreren Banken hat, kann Verluste der einen Bank mit Gewinnen der anderen verrechnen. Dafür braucht es eine Verlustbescheinigung, und die muss bis zum 15. Dezember beantragt sein.
Zum Jahresende stellt sich für viele Anleger die Frage, ob sie bei ihrer Bank eine Verlustbescheinigung beantragen sollten, welche Folgen das hat und bis wann es möglich ist.
Wann sich eine Verlustbescheinigung lohnt
Wer nur bei einer Bank Kunde ist, braucht keine Verlustbescheinigung. Die Bank verrechnet Gewinne und Verluste bereits im Laufe des Jahres selbst.
Sinnvoll kann sie sein, wenn Sie Kapitalerträge bei mehreren Banken erzielen und Verluste bei der einen Bank nicht mit Gewinnen bei der anderen verrechnet werden.
Prüfen Sie vorher, ob die Verluste tatsächlich verrechenbar sind. Verluste aus Aktienverkäufen dürfen zum Beispiel nur mit Gewinnen aus Aktienverkäufen verrechnet werden. Gibt es solche Gewinne bei der anderen Bank nicht, bringt die Bescheinigung wenig.
Was eine Verlustbescheinigung bewirkt
- Der Verlust wird bei der ausstellenden Bank gelöscht und steht dort nicht mehr zur Verrechnung zur Verfügung.
- Sie machen den Verlust stattdessen in Ihrer Einkommensteuererklärung geltend. Dort wird er mit den Kapitalerträgen anderer Banken verrechnet.
- Ein verbleibender Verlust wird gesondert festgestellt und in die Folgejahre vorgetragen.
Der Verlust lässt sich nach der Bescheinigung nicht mehr zur Bank zurückübertragen, sondern nur noch über die Steuererklärung nutzen. Außerdem ist der Antrag kraft Gesetzes unwiderruflich.
Nur einen Teil bescheinigen lassen?
Innerhalb eines Verlusttopfes (Aktien oder allgemein) geht das nicht. Die Verluste eines Topfes werden immer vollständig bescheinigt. Sie können aber nur einen der beiden Töpfe bescheinigen lassen. Das muss ausdrücklich im Antrag stehen, sonst bescheinigt die Bank beide.
Die Frist
Der Antrag muss spätestens am 15. Dezember bei der Bank eingegangen sein. Diese Frist steht im Gesetz. Ein späterer Antrag ist ausdrücklich ausgeschlossen und wird nicht mehr berücksichtigt.
Die Ausführungen sind nach bestem Wissen und Kenntnisstand verfasst. Sie sind nicht abschließend und ersetzen keine individuelle Beratung. Eine Haftung für den Inhalt kann daher nicht übernommen werden.
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