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Parkplatz zum Dienstwagen: Finanzverwaltung schafft Klarheit

Arbeitgeber

Mandanteninformation November 2026 · Stand 03.11.2026 · 1 Min. Lesezeit

Der BFH sah im kostenlosen Firmenparkplatz einen eigenen geldwerten Vorteil. Die Finanzverwaltung hält mit den Lohnsteuerrichtlinien 2027 an ihrer günstigeren Sicht fest.

Der Bundesfinanzhof hatte vor Kurzem entschieden, dass ein vom Arbeitgeber kostenlos gestellter Parkplatz ein eigener geldwerter Vorteil ist. Umgekehrt sollte es den Vorteil aus der Dienstwagenüberlassung nicht mindern, wenn der Arbeitnehmer die Parkkosten selbst trägt. Jetzt hat sich die Finanzverwaltung positioniert.

Die Finanzverwaltung bleibt bei ihrer Linie

Schon in ihrem weiterhin gültigen BMF-Schreiben zur Dienstwagenüberlassung hatte die Finanzverwaltung eine andere Auffassung vertreten. In den neuen Lohnsteuerrichtlinien 2027 stellt sie das noch einmal klar. Eine Änderung des BMF-Schreibens ist nicht vorgesehen.

  • Ein kostenlos überlassener Parkplatz ist kein Arbeitslohn.
  • Es entsteht kein eigener geldwerter Vorteil. Die Parkplatzgestellung ist mit der pauschalen Versteuerung nach der 1-Prozent- und der 0,03-Prozent-Regel abgegolten.
  • Trägt der Arbeitnehmer die Parkkosten selbst, mindert das den geldwerten Vorteil aus der Dienstwagenüberlassung.

Für Arbeitgeber und Arbeitnehmer bleibt damit alles beim Alten. Die Finanzämter wenden die BFH-Entscheidung insoweit nicht zu Ihrem Nachteil an.

Die Ausführungen sind nach bestem Wissen und Kenntnisstand verfasst. Sie sind nicht abschließend und ersetzen keine individuelle Beratung. Eine Haftung für den Inhalt kann daher nicht übernommen werden.

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