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Mindestlohn nur als Sachlohn? Warum das BSG Barlohn verlangt

Arbeitgeber
Unternehmen

Mandanteninformation März 2026 · Stand 27.02.2026 · 2 Min. Lesezeit

Wird das gesamte Gehalt durch einen Firmenwagen ersetzt, kann das teuer werden: Laut Bundessozialgericht ist der Mindestlohn bar auszuzahlen, sonst werden Beiträge doppelt fällig.

In vielen Betrieben besteht das Gehalt nicht nur aus Geld. Firmenwagen, Gutscheine, Fahrräder, Laptops oder Smartphones sind verbreitete Bestandteile der Vergütung. Entscheidend ist, ob solche Sachbezüge zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Lohn gewährt werden oder ob der Barlohnanspruch in einen Sachlohnanspruch umgewandelt wird. Das spielt steuer- und sozialversicherungsrechtlich eine wichtige Rolle (Stichwort „Zusätzlichkeitserfordernis“), aber auch für die Frage, ob der Mindestlohnanspruch erfüllt ist.

Was das Bundessozialgericht entschieden hat

Der Mindestlohn soll nach der amtlichen Begründung den Beschäftigten ermöglichen, ihre monatlichen Lebenshaltungskosten zu decken, und ist nach dem Mindestlohngesetz deshalb in bar zu leisten. Offen war, wie es sich verhält, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer sich einvernehmlich darauf einigen, den Barlohn komplett durch Sachlohn zu ersetzen, sodass überhaupt kein Geld mehr fließt.

Mit genau dieser Frage hatte sich das Bundessozialgericht (BSG) zu befassen. In den beiden zugrunde liegenden Fällen war der gesamte Lohn von Teilzeitbeschäftigten durch die Überlassung eines Firmenwagens abgegolten worden. Die Umwandlung war einvernehmlich, der Wert des Sachbezugs entsprach dem vereinbarten Gehalt, und das Gehalt lag über dem gesetzlichen Mindestlohn.

Steuerlich gab es nichts zu beanstanden: Der geldwerte Vorteil war ordnungsgemäß ermittelt und versteuert worden. Die Sozialversicherung kennt allerdings kein Zuflussprinzip, sondern das Anspruchsprinzip. Sie bestand auf der Auszahlung des Mindestlohns als Barlohn und erhob Beiträge darauf zusätzlich zu den bereits korrekt verbeitragten Sachbezügen. Der Lohnanspruch wurde damit zweimal verbeitragt, was das BSG als rechtmäßig bestätigt hat.

Der Mindestlohn muss demnach zwingend als Barlohn ausgezahlt werden; geschieht das nicht, wird der Anspruch zusätzlich verbeitragt. Auch eine rückwirkende Korrektur ändert nach Auffassung des BSG daran nichts. Der Einwand der Arbeitgeber, die Beschäftigten erhielten dadurch mehr als das vereinbarte Entgelt, überzeugte das Gericht nicht.

Folgen für Arbeitgeber

Für Arbeitgeber ergeben sich gleich zwei Nachteile:

  • Auch bei einvernehmlich anderslautender Vereinbarung haben Arbeitnehmer Anspruch auf Auszahlung des Mindestlohns, selbst wenn er bereits voll durch einen Sachbezug abgegolten wurde. Im ungünstigsten Fall hat der Arbeitgeber den Sachbezug dann zusätzlich gewährt und das Gehalt faktisch mehrfach gezahlt.
  • Selbst wenn der Arbeitnehmer fair ist und die zusätzliche Auszahlung nicht verlangt, wird die Sozialversicherung den Mindestlohnanspruch trotzdem nochmals verbeitragen.

Fazit

Bei allen Beschäftigten ist darauf zu achten, dass der Mindestlohnanspruch in bar erfüllt wird. Eine Umwandlung von Barlohn in Sachlohn sollte nur zugelassen werden, wenn sichergestellt und dokumentiert ist, dass der Mindestlohn tatsächlich bar ausgezahlt wurde. Wenn Sie als Arbeitgeber in Bayreuth oder Oberfranken Gehaltsmodelle mit Sachbezügen nutzen, hilft Ihnen die Kanzlei Hanke gern, diese rechtssicher zu gestalten.

Die Ausführungen sind nach bestem Wissen und Kenntnisstand verfasst. Sie sind nicht abschließend und ersetzen keine individuelle Beratung. Eine Haftung für den Inhalt kann daher nicht übernommen werden.

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