Zum Inhalt springen

Kassenpflicht ab 2028: Das Aus für die offene Ladenkasse?

Unternehmen

Mandanteninformation November 2026 · Stand 03.11.2026 · 3 Min. Lesezeit

Wer mehr als 100.000 Euro Umsatz macht und nennenswert bar kassiert, soll ab 2028 eine elektronische Kasse mit TSE brauchen. Wer betroffen ist, ab wann die Pflicht greift und was sich beim Kassenbon ändert.

Die Kassenpflicht ab 2028 wird konkret. Das Bundeskabinett hat am 23. September 2026 einen Gesetzentwurf beschlossen, nach dem viele Betriebe mit Bareinnahmen künftig keine offene Ladenkasse mehr führen dürfen. Der Start ist gestaffelt. Bundestag und Bundesrat müssen noch zustimmen, Änderungen im Verfahren sind möglich.

Warum der Gesetzgeber eingreift

Viele bargeldintensive Betriebe müssen schon heute jede Einnahme einzeln aufzeichnen. Wie sie das tun, ist ihnen bisher freigestellt. Wer dafür eine elektronische Registrierkasse nutzt, braucht bereits jetzt eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung (TSE).

Wer dagegen für jeden Barumsatz eine Quittung schreibt oder von der Einzelaufzeichnung gar nicht betroffen ist, darf bislang mit einer offenen Ladenkasse arbeiten. Das gilt vor allem für kleinere Betriebe und Vereine, die an viele unbekannte Kunden bar verkaufen. Genau hier will der Gesetzgeber Manipulationsmöglichkeiten weiter einschränken.

Wer betroffen sein soll

Die Pflicht soll Gewerbetreibende, Freiberufler sowie Land- und Forstwirte treffen, deren Gesamtumsatz im Kalenderjahr 100.000 Euro übersteigt. Es kommt auf den Umsatz an, nicht auf den Gewinn. Ausgenommen bleibt, wer zwar bar kassiert, aber im Jahr höchstens 12.000 Euro Barumsatz erzielt. Kartenzahlungen zählen zum Gesamtumsatz, nicht zum Barumsatz.

Beispiel: Ein Bayreuther Friseursalon setzt 2027 insgesamt 150.000 Euro um, davon 20.000 Euro bar. Er liegt über beiden Grenzen und wird kassenpflichtig. Mit nur 10.000 Euro Bareinnahmen wäre er nicht betroffen.

Was das in der Praxis heißt

Betroffene Betriebe brauchen ein elektronisches Kassensystem mit zertifizierter TSE und der digitalen Schnittstelle der Finanzverwaltung für Kassensysteme (DSFinV-K). Die offene Ladenkasse reicht dann nicht mehr aus.

Ab wann die Pflicht gelten soll

  • Grenzen schon 2026 überschritten: Kassenpflicht ab 1. Januar 2028.
  • Grenzen erstmals 2027 oder später überschritten: Kassenpflicht grundsätzlich ab dem 1. Juli des Folgejahres, bei erstmaliger Überschreitung 2027 also ab 1. Juli 2028.
  • Ende der Pflicht: laut Regierungsentwurf erst, wenn die Grenzen zwei Kalenderjahre in Folge nicht mehr erreicht werden.

Ausnahmen

Bei einer unbilligen Härte im Einzelfall soll das Finanzamt auf Antrag eine Befreiung erteilen können. Weitere Ausnahmen will das Bundesfinanzministerium per Rechtsverordnung regeln. Genannt werden bisher etwa Vertrauenskassen an Selbstpflückfeldern und die Direktvermarktung in der Landwirtschaft. Ob auch Schausteller, Marktstände oder kleinere Vereine darunter fallen, ist noch offen.

Weitere geplante Änderungen

  • Beleg wird digital: Ab 1. Januar 2028 soll die Pflicht zur Ausgabe eines Papierbons durch eine Pflicht zur Bereitstellung eines elektronischen Belegs in einem einheitlichen Datenformat ersetzt werden, etwa per QR-Code, Download-Link oder E-Mail. Kunden können weiterhin eine Quittung auf Papier verlangen. Verstöße sollen mit Bußgeld geahndet werden.
  • Manipulationssoftware wird Straftat: Wer Software zur Kassenmanipulation einsetzt, soll künftig mit Geld- oder Freiheitsstrafe rechnen müssen, ohne dass eine Steuerhinterziehung nachgewiesen werden muss.
  • Meldepflicht beim TSE-Wechsel: Bisher sind nur Anschaffung und Außerbetriebnahme einer TSE-Kasse zu melden. Ab 1. Januar 2028 soll auch der Wechsel der Sicherheitseinrichtung innerhalb eines Monats mitzuteilen sein.

Stand des Verfahrens: Regierungsentwurf vom 23. September 2026, noch nicht vom Bundestag beschlossen. Einen akuten Umstellungsbedarf gibt es deshalb noch nicht. Sprechen Sie uns an, wenn Sie wissen möchten, ob Ihr Betrieb unter die neuen Grenzen fällt.

Die Ausführungen sind nach bestem Wissen und Kenntnisstand verfasst. Sie sind nicht abschließend und ersetzen keine individuelle Beratung. Eine Haftung für den Inhalt kann daher nicht übernommen werden.

Fragen zu diesem Thema?

Wir beraten Sie in Bayreuth persönlich.

Mehr zu unserer Leistung: Finanzbuchführung