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Gehalt in Kryptowährung: Sachlohn oder Barlohn?

Arbeitgeber

Mandanteninformation Juli 2026 · Stand 29.06.2026 · 2 Min. Lesezeit

Das Bundesarbeitsgericht hat Arbeitslohn in Ethereum als Sachlohn eingestuft. Das kann auch steuerlich Folgen haben und die bisherige Sicht der Finanzverwaltung ins Wanken bringen.

Kryptowerte als Teil des Gehalts sind noch Ausnahme, werfen aber grundlegende Fragen auf. Ein Fall vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG) hat nun Klarheit in einem wichtigen Punkt gebracht.

Der Fall vor dem BAG

Streitig war, ob ein vereinbartes Gehalt in Kryptowährung, hier Ethereum, als Sachbezug oder als Barlohn auszuzahlen ist. Der Unterschied ist erheblich: Bei einem Sachlohnanspruch kann die zugesagte Sache selbst verlangt werden. Bei einem Barlohnanspruch darf sie dagegen auch durch Geld in Höhe ihres Werts zum Zeitpunkt der Lohnzahlung ersetzt werden.

Da der Lohn nicht vollständig fristgerecht gezahlt worden war, ging es darum, ob die inzwischen ausgeschiedene Mitarbeiterin die Übereignung der Kryptowährung verlangen kann. Deren Wert hatte sich seit Entstehen des Anspruchs verfünffacht.

Das BAG entschied sich in seinem neuen Urteil eindeutig für Sachlohn. Für die Klägerin war das ein klarer Erfolg; zugleich kann die Entscheidung für die steuerliche Beurteilung wichtig werden.

Die Sicht der Finanzverwaltung

Die Finanzverwaltung geht bislang davon aus, dass „besonders etablierte“ Kryptowährungen, nämlich Bitcoin und Ethereum, Barlohn darstellen. Damit wäre eine Nettolohnoptimierung über Sachbezüge ausgeschlossen. Ob eine solche Unterscheidung überhaupt rechtmäßig wäre, darf stark bezweifelt werden: Sie beruht auf einem sehr subjektiven Empfinden, das sich für die steuerliche Einordnung nicht eignet.

Angesichts der eindeutigen BAG-Rechtsprechung zu Ethereum, einer der beiden besonders etablierten Kryptowährungen, dürfte sich diese Verwaltungsauffassung kaum halten lassen. Eine klare Aussage der Finanzverwaltung dazu, ob Kryptowährungen Bar- oder Sachlohn sind, gibt es allerdings bisher nicht.

Bei Fragen zur Lohnabrechnung und zur steuerlichen Behandlung ungewöhnlicher Vergütungsbestandteile steht Ihnen die Kanzlei Hanke gern zur Seite.

Die Ausführungen sind nach bestem Wissen und Kenntnisstand verfasst. Sie sind nicht abschließend und ersetzen keine individuelle Beratung. Eine Haftung für den Inhalt kann daher nicht übernommen werden.

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